Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und
die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) wird nach Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2019 folgende Satzung für die Freiwillige
Feuerwehr der Stadt Schwarzenbek erlassen.
§ 1 Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr
.... |
- Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwarzenbek übernimmt in ihrem
Einsatzgebiet die in Absatz 2 genannten gesetzlichen Aufgaben.
- Die Feuerwehr hat die Aufgabe
- bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in ihrem Einsatzgebiet die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für
Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz,
Technische Hilfe),
- im Katastrophenschutz mitzuwirken,
- bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken.
- Die Feuerwehr gliedert sich in Einsatzabteilung, Reserveabteilung,
Jugendabteilung Kinderabteilung, Verwaltungsabteilung und Ehrenabteilung.
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§ 2 Mitglieder
.... |
- Der Feuerwehr gehören an:
- die aktiven Mitglieder in Einsatzabteilung und Reserveabteilung,
- die Mitglieder der Jugendabteilung,
- die Mitglieder der Kinderabteilung,
- die Mitglieder der Verwaltungsabteilung,
- die Mitglieder der Ehrenabteilung.
- Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr haben die Feuerwehr bei der Erfüllung
der ihr obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 zu unterstützen
und zu fördern.
- Die Mitglieder der Feuerwehr sind mit Ausnahme der hauptamtlichen
Einsatzkräfte ehrenamtlich tätig.
- Frauen und Männer haben gleiche Pflichten und Rechte.
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§ 3 Aktive Mitglieder
.... |
- In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde
hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin
oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst
tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest
eines mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arztes festzustellen.
- Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres
möglich. Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die Vollendung des 18.
Lebensjahres erforderlich. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist
ein Übertritt in die Reserveabteilung zulässig. Dies gilt ebenfalls
für Angehörige der Feuerwehr, die die Eignung für den Feuerwehrdienst
teilweise verloren haben und deshalb im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst
zu entbinden sind. Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehren-
oder Verwaltungsabteilung.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Gemeindewehrführung zu richten.
Bewerbe-rinnen oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schriftliche
Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
- Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives
Mitglied in ein einjähriges Probedienstverhältnis als Anwärterin oder
Anwärter. Während der Probezeit hat die Anwärterin / der Anwärter alle
Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes. Nach Ablauf der Probedienstzeit
und erfolgreich abgeschlossener Feuerwehrgrundausbildung beschließt
die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme. Sollten während
des Probejahres Tatsachen bekannt werden, die eine vorläufige Aufnahme
ausgeschlossen hätten, kann der Wehrvorstand den sofortigen Ausschluss
beschließen.
- Bewerberinnen und Bewerber, die bereits mehr als ein Jahr einer Jugendabteilung
oder einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit
durch Be-schluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
- Die Bewerberinnen und die Bewerber haben vor der vorläufigen Aufnahme
zu erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben
und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben
nach besten Kräften zu erfüllen.
Sie werden durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung
verpflichtet.
- Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als
Einsatzkraft zur Verstärkung der Einsatzabteilung aufgenommen werden,
soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung
steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr sein Einvernehmen erteilt.
Es wird damit nicht Mitglied der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1, hat aber
die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach § 10
zu erfüllen.
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§ 4 Kinderabteilung
Der Eintritt in die Kinderabteilung ist mit Vollendung des 6. Lebensjahres
möglich. Für die Aufnahme in die Kinderabteilung und das Verhalten der Mitglieder
in der Kinderabteilung gilt die Anlage „Bestimmungen über die Kinderabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek“. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 5 Jugendabteilung
Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres
möglich. Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie die Pflichten und Rechte
der Mitglieder gilt die Anlage „Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen
Feuerwehr Schwarzenbek“. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 6 Verwaltungsabteilung
Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres
möglich. Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung müssen nicht feuerwehrdiensttauglich
sein. Für die Aufnahme sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder, gilt die
Anlage „Bestimmungen über die Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Schwarzenbek“. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 7 Ehrenabteilung
.... |
- Der Dienst in der Einsatz- Reserve oder Verwaltungsabteilung endet
auf Antrag des Mitgliedes durch Übertritt in die Ehrenabteilung frühestens
mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Ohne Antragstellung endet der Dienst in den vorhergenannten Abteilungen
mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
- Aktive Mitglieder, die vor Erreichung der Altersgrenze die Eignung
für den Feuerwehrdienst teilweise oder vollständig verloren haben, können
in die Ehrenabteilung übernommen werden.
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§ 8 Fördernde Mitglieder
Personen, die die Arbeit der Feuerwehr durch laufende Zahlung von Geldbeträgen
unterstützen, können durch den Wehrvorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen
werden. Sie werden dadurch nicht Mitglied dieser Feuerwehr nach § 2.
§ 9 Ende der aktiven Mitgliedschaft
.... |
- Der Austritt kann mit sofortiger Wirkung schriftlich durch ein Mitglied
erklärt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehren- oder Verwaltungsabteilung.
- Wer die Voraussetzungen für den aktiven Dienst gemäß § 3 nicht mehr
erfüllt, scheidet aus dem aktiven Dienst aus. Die Entscheidung trifft
der Wehrvorstand.
- Die Mitgliedschaft endet mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze,
durch den sofor-tigen Ausschluss während oder nach Beendigung des Probejahres
nach § 3 Absatz 4 der Satzung, durch Ausschluss nach § 18 oder durch
Auflösung der Feuerwehr nach § 19.
- Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die
Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis
als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
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§ 10 Pflichten der aktiven Mitglieder
.... |
- Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet:
- ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben,
-
am Einsatz- und Ausbildungsdienst sowie sonstigen
dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im
Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen. Mitglieder, die parallel
Aufgaben auf Amts-oder Kreisebene übernommen haben, können vom
Wehrvorstand von der Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst
freigestellt werden.
- alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung der Feuerwehr
übertragenen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, insbesondere bei
Alarm sofort zu erscheinen und rechtmäßige Anordnungen ihrer Führungskräfte
im Einsatz- und Ausbildungsdienst auszuführen.
- alle Vorschriften zu befolgen, insbesondere die Feuerwehrdienstvorschriften
und die Unfallverhütungsvorschriften.
- Die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst beginnt mit Vollendung
des 16. Lebensjahres, die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst
beginnt mit Vollen-dung des 18. Lebensjahres.
- Der Zusammenhalt in der Feuerwehr beruht wesentlich auf Kameradschaft.
Sie verpflichtet alle aktiven Mitglieder, die Würde, die Ehre und die
Rechte der Kameradinnen und der Kameraden zu achten und ihnen in Not
und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Respekt
und Achtung ein.
- Die aktiven Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch
für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
- Aktive Mitglieder dürfen ohne Genehmigung der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit
zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen
oder Erklärungen abgeben.
- Auskünfte an die Presse erteilt die Gemeindewehrführung, die Einsatzleitung
oder eine von der Gemeindewehrführung beauftragten Person.
- Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die erhaltene Bekleidung und
sonstige Ausrüs-tung in gutem und sauberem Zustand zu erhalten und bei
schuldhaftem Verlust zu ersetzen. Dienstkleidung darf außerhalb des
Feuerwehrdienstes nur mit Genehmigung der Gemeindewehrführung getragen
werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben innerhalb
einer Woche sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke in ordnungsgemäßem
Zustand zurückzugeben.
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§ 11 Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind
.... |
- die Mitgliederversammlung und
- der Wehrvorstand.
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§ 12 Mitgliederversammlung
.... |
- Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem
Vorsitz der Ge-meindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer).
Mitglieder der Ehrenabteilung, der Verwaltungsabteilung und die Leitung
der Kinderabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Wehrvorstand und beschließt über
alle Angele-genheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.
- Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind
- Jahreshauptversammlung,
- außerordentliche Sitzungen.
- Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Wehrvorstand
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche
vor dem Sitzungstag geladen. Bei anstehenden Wahlen der Gemeindewehrführung
oder der stellvertretenden Gemeindewehrführung muss die Ladungsfrist
mindestens drei Wochen betragen, um das fristgerechte Einreichen der
Wahlvorschläge zu ermöglichen. Dringlichkeitsanträge können spätestens
während der Sitzung gestellt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird
von der Gemeindewehrführung zu Beginn der Sitzung festgestellt.
- Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig,
so ist eine erneute Sitzung nach Absatz 4 Satz 1 einzuberufen. Diese
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen.
Dies gilt nicht für Wahlen nach § 15.
- Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende
des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Wehrvorstand den Jahresbericht
über die Tätigkeit der Feuerwehr vorzulegen hat.
- Außerordentliche Sitzungen können vom Wehrvorstand einberufen werden.
Sie sind durch den Wehrvorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und
Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird
offen abgestimmt. § 15 Absatz. 2 und 3, § 18 Absatz. 2 und § 19 bleiben
unberührt.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der
Gemeindewehrfüh-rung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Sie
soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.
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§ 13 Wehrvorstand
.... |
- Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Wehrvorstand.
- In den Wehrvorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied der Feuerwehr
ist. Dies gilt nicht für Anwärterinnen oder Anwärter während des Probedienstverhältnisses.
§ 14 bleibt unberührt.
- Dem Wehrvorstand gehören mindestens an:
- die Gemeindewehrführung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- die Stellvertretung,
- die Schriftführung,
- die Kassenführung oder im Falle der Verhinderung die Stellvertretung
,
- die Zugführung/en,
- die Gruppenführung/en,
- die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart.
- Der Wehrvorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung
personell um aktive Mitglieder erweitert werden.
- Der Wehrvorstand
- bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse
vor und führt diese aus,
- teilt die Ergebnisse der Wahl zur Gemeindewehrführung und Stellvertretung
dem Träger der Feuerwehr und dem Kreisfeuerwehrverband mit,
- stellt den Einnahme- und Ausgabeplan der Kameradschaftskasse auf
und legt den Entwurf der Mitgliederversammlung und der Gemeindevertretung
zur Zustimmung vor,
- entscheidet über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse
bis zur Höhe der in der Satzung der Gemeinde festgelegten Höchstgrenze,
- stellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres
die Einnahme- und Ausgaberechnung auf und legt sie der Mitgliederversammlung
vor,
- legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vor,
- meldet den Finanzbedarf bei der Gemeinde an,
- wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne mit,
- nimmt Bewerberinnen und Bewerber als Mitglieder vorläufig auf,
über die endgülti-ge Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung,
soweit nicht in anderen Bestimmungen oder Ordnungen etwas anderes
bestimmt ist,
- entscheidet über den Übertritt aktiver Mitglieder in die Reserve-
oder Ehrenabtei-lung, oder Verwaltungsabteilung.
- wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge
aus,
- entscheidet über Beförderungen bis zum Dienstgrad "Löschmeisterin"
oder "Löschmeister",
- schlägt Beförderungen zu höheren Dienstgraden der Kreiswehrführung
vor,
- verhängt Ordnungsmaßnahmen nach § 18 Absatz 1,
- nimmt fördernde Mitglieder auf.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Wehrvorstandes ist ehrenamtlich.
- Die Sitzungen des Wehrvorstandes beruft die Gemeindewehrführung ein.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindewehrführung
und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
- Wer durch Wahl in den Wehrvorstand berufen wird, kann durch Beschluss
der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung
kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat.
Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Satz 1 gilt nicht für die Gemeindewehrführung oder ihre Stellvertretung
.
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§ 14 Gemeindewehrführung und Stellvertretung
.... |
- Zur Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung ist wählbar, wer
am Wahltage
- seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer Feuerwehr
angehört,
- die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
- die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat
oder sich bei der Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei
Jahren verpflichtet,
- das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- die Voraussetzungen zur Ernennung zum Ehrenbeamten erfüllt.
- Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen
Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Sie kann
gegenüber Mitgliedern Anordnungen treffen, die durch Ordnungsmaßnahmen
nach § 18 Absatz 1 durchsetzbar sind.
- Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister
in allen Fragen des Feuerwehrwesens.
- Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung vertritt diese in deren
Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge
des Dienstalters.
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§ 15 Wahlen
.... |
- Gemeindewehrführung und Stellvertretung werden in geheimer Wahl auf
Stimmzetteln gewählt, die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes, wenn
niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst in geheimer Wahl durch
Stimmzettel. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und der Kassenprüferin
/ der Kassenprüferinnen und/oder des Kassenprüfers / der Kassenprüfer
wird offen abgestimmt.
Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus
dem Wahlraum verweisen (§ 29 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG)
- Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung sowie sonstige Mitglieder
des Vorstandes werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche
Stimmenmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die
Wahl
- sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen, durch eine Stichwahl
zwischen zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagenen Personen
nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen
Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von
der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über die Teilnahme
an der Stichwahl. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die
Wahlleitung zieht,
- sofern eine Person zur Wahl ansteht, wiederholt, wobei dann für
die Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
- Als Mitglied des Wahlvorstandes und als Kassenprüferin oder Kassenprüfer
ist ge-wählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
- Die Wahlleitung hat die amtierende Gemeindewehrführung als die oder
der Vorsitzende. Die Gemeindewehrführung bildet mit zwei in der Sitzung
zu wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Gemeindewehrführung
selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung geleitet.
Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung wird unter der Leitung der
Gemeindewehrführung gewählt. Stehen weder Gemeindewehrführung noch ihre
Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied
geleitet.
- Wahlvorschläge für die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung
müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Diese müssen von mindestens
zwei Wahlberechtigten (mit leserlicher Namensangabe) unterschrieben
sein. Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes können
vor dem Wahltermin schriftlich bei der Gemeindewehrführung eingereicht
oder in der Sitzung gemacht werden. Schriftlich eingereichte Wahlvorschläge
müssen von mindestens einem Wahlberechtigten (mit leserlicher Namensangabe)
unterschrieben sein.
- Die Amtszeit der Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung beginnt
mit dem Tage, an dem die Ernennung zum Ehrenbeamten wirksam wird. Die
Amtszeit der übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes beginnt mit dem Tage
ihrer Wahl oder dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger.
- Wiederwahlen zum Wehrvorstand sind auch nach Vollendung des 61.Lebensjahres
zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die
Ehrenabteilung, an-sonsten mit dem Erreichen der Altersgrenze.
- Scheiden Mitglieder des Wehrvorstandes vorzeitig aus ihrem Amt, so
ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
- Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen
und die Niederschrift zu unterzeichnen.
- Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wahlen sind im Benehmen mit
der oder dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes zu klären. Ist
dies nicht möglich, so kann innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung
der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.
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§ 16 Teilnahme an Mitgliederversammlungen
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen
der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dieses Recht kann auf Beauftragte übertragen
werden. Die Einladung zu Sitzungen der Mitgliederversammlung ist der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister innerhalb der in § 12 Absatz 4 genannten Frist anzuzeigen.
§ 17 Kameradschaftskasse
.... |
- In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse
eingerichtet, die von der Kassenführung im Rahmen der Satzung für die
Kameradschaftskasse geführt wird.
- Der Wehrvorstand stellt für jedes Haushaltsjahr einen Einnahme- und
Ausgabeplan auf, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft.
- Der Wehrvorstand stellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss
des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung auf und legt sie
der Mitgliederversammlung vor.
- Die Einnahme- und Ausgaberechnung wird nach Prüfung durch die Mitgliederver-sammlung
beschlossen und der Gemeindevertretung vorgelegt.
- Für die Prüfung der Einnahme- und Ausgaberechnung wählt die Mitgliederversammlung
zwei Kassenprüferinnen /Kassenprüfer für jeweils zwei Haushaltsjahre.
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§ 18 Ordnungsmaßnahmen
.... |
- Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder der Feuerwehr können durch
Ordnungsmaß-nahmen geahndet werden. Zulässig sind:
- der Verweis durch Beschluss des Wehrvorstandes,
- der vorläufige Ausschluss bis zu drei Monaten durch Beschluss
des Wehrvor-standes oder
- der Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der
Beschluss be-darf der Zweidrittelmehrheit.
- Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens kann das Mitglied
durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus
zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst
ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb
oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde.
- Pflichtverstöße liegen vor, wenn das aktive Mitglied insbesondere
- gegen die sich aus § 10 ergebenden Pflichten verstößt,
- sich als unwürdig erwiesen hat oder
- seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausübt.
- Dem betroffenen Mitglied ist vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme im
Sinne der Absätze 1 und 2 rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei können
auch Zeuginnen und Zeugen gehört, Auskünfte eingeholt, Urkunden und
Akten beigezogen und der Augenschein eingenommen werden. Kommt das betroffene
Mitglied unentschuldigt einer Aufforderung zur Anhörung nicht nach,
so kann eine Ordnungsmaßnahme auch ohne Anhörung erlassen werden.
- Die gegen ein Mitglied verhängte Ordnungsmaßnahmen ist ihm unter Angabe
der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Ordnungsmaßnahme
kann innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Mitglied bekannt gegeben
worden ist, schriftlich Wider-spruch bei dem Wehrvorstand der Gemeindefeuerwehr
eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs
bei dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes, der den Widerspruchsbescheid
zu erlassen hat, gewahrt.
- Soweit dem schriftlichen Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
nach § 119 Absatz 1 LVwG S.-H. in Verbindung mit § 58 Absatz 1 der Verwaltungsge-richtsordnung
(VwGO) beigefügt worden ist, gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist
ab Bekanntgabe der Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Mitglied. Ohne eine
solche Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist gemäß §
58 Absatz 2 VwGO ein Jahr. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
muss mindestens die Bezeichnung als Rechtsbehelfsbelehrung, des Rechtsbehelfes,
die Stelle oder Person, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie
die Frist, innerhalb der der Rechtsbehelf einzulegen ist, beinhalten.
- Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die
Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis
als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
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§ 19 Auflösung der Feuerwehr
.... |
- Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen.
- Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde
bekannt zu geben. Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von
mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung
durch erneuten Beschluss nach Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluss
ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu
melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten Beschlussfassung
wirksam.
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§ 20 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft.
Anlage 1
Bestimmungen für die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
Teil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek
§ 1 Name
.... |
-
Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek ist eine
Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
-
Die Jugendfeuerwehr ist die organisatorische Einheit in dem die Dienstausübung
der Mitglieder der Jugendabteilung erfolgt.
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§ 2 Aufgaben
Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung sind insbesondere,
.... |
-
ihren Mitgliedern eine feuerwehrtechnische Grundausbildung zu vermitteln,
-
ihren Mitgliedern jugendpflegerische Arbeit zu ermöglichen,
- das Gemeinschaftsleben und demokratische Lebensformen unter Jugendlichen
zu fördern.
|
§ 3 Mitglieder
.... |
-
In die Jugendabteilung kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der
Gemeinde hat. Die Bewerberin oder der Bewerber sollte körperlich und
geistig für den Dienst in der Jugendfeuerwehr tauglich sein.
Bei Jugendlichen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben,
ist die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen. Die Gemeindevertretung
kann eine generelle Zustimmung oder generelle Ablehnung zur Aufnahme
von Jugendlichen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben,
erteilen und die Aufnahme von einer Kostenerstattung seitens der Wohnsitzgemeinde
abhängig machen
-
Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres
und bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.
-
Ein Aufnahmeantrag ist mit der schriftlichen Einwilligungserklärung
der gesetzlichen Vertretung an die Wehrführung zu richten.
- Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied
der Jugendabteilung. Der Wehrvorstand kann diese Befugnis auf die Jugendfeuerwehrwartin
oder den Jugendfeuerwehrwart übertragen. Nach einem Probejahr beschließt
der Wehrvorstand auf Vorschlag der Jugendversammlung über die endgültige
Aufnahme.
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§ 4 Ende der Mitgliedschaft
.... |
- Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung endet:
- durch das schriftliche Erklären des Austritts durch das Mitglied
oder seiner gesetzlichen Vertretung,
- durch den Übertritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- In begründeten Fällen ist ein Verbleib in der Jugendabteilung bis
zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich.
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§ 5 Rechte und Pflichten
.... |
- Jedes Mitglied hat das Recht,
- bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit sowie den Schulungs-
und Ausbildungsangeboten in der Jugendfeuerwehr aktiv mitzuwirken,
- in eigener Sache gehört zu werden,
- den Jugendfeuerwehrausschuss zu wählen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- an den Schulungs- und Ausbildungsangeboten sowie sonstigen dienstlichen
Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall
vorher zu entschuldigen,
- bei der jugendpflegerischen und feuerwehrtechnischen Arbeit mitzuwirken,
- die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und
zu fördern,
- die im Rahmen dieser Bestimmungen aufgestellten Umgangsformen,
Anordnungen und Verfahrensweisen der Wehrführung, der Jugendfeuerwehrwartin
oder des Jugendfeuerwehrwartes, der Jugendgruppenleitung oder deren
Beauftragten zu befolgen und zu unterstützen,
- für die feuerwehrtechnischen Ausbildungen die Feuerwehrdienstvorschriften
sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
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§ 6 Organe der Jugendfeuerwehr
Organe der Jugendfeuerwehr sind
.... |
-
die Jugendversammlung und
- der Jugendfeuerwehrausschuss
|
§ 7 Jugendversammlung
.... |
-
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr bilden unter dem Vorsitz der Jugendgruppenleitung
die Jugendversammlung. Die Wehrführung, ihre Stellvertretung und die
Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart können mit beratender
Stimme teilnehmen.
-
Die Jugendversammlung wählt für ein Jahr den Jugendfeuerwehrausschuss
und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand
oder der Jugendfeuerwehrausschuss zuständig ist.
-
Zu jeder Sitzung der Jugendversammlung wird durch die Jugendgruppenleitung
im Benehmen mit der zuständigen Wehrführung schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen.
Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt
werden.
-
Eine Sitzung der Jugendversammlung als Jahreshauptversammlung ist
innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen,
zu der der Jugendfeuerwehrausschuss den Jahresbericht über die Tätigkeit
und die Jahresrechnung der Jugendfeuerwehr vorzulegen hat.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung
der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.
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§ 8 Jugendfeuerwehrausschuss
.... |
- Dem Jugendfeuerwehrausschuss gehören an:
- die Jugendgruppenleitung,
- die Jugendgruppenführungen,
- die Schriftführung,
- die Kassenführung.
- Der Jugendfeuerwehrausschuss
- bereitet die Sitzungen der Jugendversammlung und ihre Beschlüsse
vor und führt diese aus,
- legt den Jahresbericht der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung
und der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr vor,
- legt die Jahresrechnung der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung
vor,
- wirkt bei der Aufstellung der Pläne für die Dienstpläne durch
die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart mit und
- erarbeitet Vorschläge für die jugendpflegerische Arbeit.
- Die Jugendgruppenleitung beruft mindestens viermal im Jahr eine Sitzung
des Jugendfeuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Jugendfeuerwehrwartin
oder dem Jugendfeuerwehrwart ein, die oder der an der Ausschusssitzung
beratend teilnehmen kann.
|
§ 9 Jugendgruppenleitung
.... |
-
Zur Jugendgruppenleitung ist wählbar, wer mindestens 14 Jahre alt
ist und mindestens ein Jahr einer Jugendabteilung angehört.
-
Die Jugendgruppenleitung ist für die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr
verantwortlich.
- Die Jugendgruppenleitung vertritt die Jugendfeuerwehr im Jugendforum
auf der Ebene des Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes.
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§ 10 Wahlen
.... |
-
Die Wahlen zum Jugendfeuerwehrausschuss erfolgen in geheimer Abstimmung
auf Stimmzetteln unter der Leitung des Wahlvorstandes. Bei der Wahl
des Wahlvorstandes wird offen abgestimmt.
-
Die Jugendgruppenleitung wird mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. § 15 Abs. 2 der
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr gilt entsprechend.
-
Als sonstiges Mitglied des Jugendfeuerwehrausschusses ist gewählt,
wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los, das die Wahlleitung zieht.
-
Die Wahlleitung hat die zuständige Wehrführung als die oder der Vorsitzende.
Ist die Wehrführung verhindert, wird die Wahl von der dienstältesten
Stellvertretung geleitet. Die Wahlleitung bildet mit zwei aus der
Jugendversammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für
die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
- Wahlvorschläge für die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses können
in der Sitzung unterbreitet werden.
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§ 11 Kameradschaftskasse
.... |
-
Der Jugendabteilung werden in der Einnahme- und Ausgabeplanung der
Freiwilligen Feuerwehr zur Pflege der Kameradschaft Mittel zur eigenverantwortlichen
Bewirtschaftung zugewiesen. Diese werden von der Kassenführung der
Jugendfeuerwehr nach Maßgabe der Beschlüsse der Jugendversammlung
verwendet.
-
Die Jahresrechnung ist durch die Kassenführung der Jugendfeuerwehr
aufzustellen. Der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung ist
die Jahresrechnung vorzulegen.
- Über die Verwendung der Mittel ist jährlich nach Beschluss durch die
Jugendversammlung von der Kassenführung der Mitgliederversammlung der
Freiwilligen Feuerwehr zu berichten.
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§ 12 Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit
.... |
-
Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen umfasst die Ausbildung im abwehrenden
und vorbeugenden Brandschutz und in der technischen Hilfe.
-
Bei der praktischen Ausbildung an den Einsatzfahrzeugen und Einsatzmitteln
ist die altersgerechte und körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen
zu berücksichtigen
-
Die Mitglieder der Jugendabteilung nehmen nicht an Einsätzen teil.
-
Die jugendpflegerische Arbeit ist auf Basis des Bildungsprogramms
der Deutschen Jugendfeuerwehr fester Bestandteil der Ausbildung. Die
Ausbildung für das Feuerwehrwesen und die jugendpflegerische Arbeit
führt die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart im Rahmen
der Dienstpläne im Zusammenwirken mit dem Jugendfeuerwehrausschuss
durch.
-
Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und der Jugendfeuerwehrausschuss
sind angehalten, regelmäßig an Fortbildungen auf Amts-, Kreis- oder
Landesebene teilzunehmen.
- Im Sinne einer funktionierenden Integration können Mitglieder der
Jugendabteilung ab 16 Jahren parallel am Ausbildungsdienst der Einsatzabteilung
teilnehmen. Die Wehrführungen sollten dieses mit geeigneten Maßnahmen
ermöglichen und fördern.
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Anlage 2
Bestimmungen über eine Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
Teil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek
§ 1 Organisation
Die Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek ist eine Abteilung
der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 2 Aufgaben / Ziele
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- Aufgaben und Ziele der Kinderabteilung können insbesondere sein,
- über altersgerechtes Beschäftigen mit Spiel- und Schulungsbezügen
zur Feuerwehr Kindern eine Freizeitgestaltung anzubieten.
- bei Kindern die Begeisterung für die Feuerwehr durch altersgerechte
Motivation und Aufgaben mit Bezug zur Feuerwehr zu erhalten.
- Kinder spielerisch für einen Übertritt in die Jugendabteilung vorzubereiten.
- das Gemeinschaftsleben mit gleichen Interessen zu fördern.
- Die Aufgaben und Ziele können mit folgenden Spiel- und Schulungsangeboten
gefördert und erreicht werden
- Bastelarbeiten mit Themenbezügen zur Feuerwehr
- Spiel und Sport
- Brandschutzerziehung
- Rollenspiele zum Fördern der sozialen Kompetenz und einer kindgemäßen
Teamfähigkeit
- In einer Kinderabteilung sind Spiel- und Schulungsangebote unzulässig,
die einen unmittelbaren Zusammenhang haben mit
- Ausbildungen an Einsatzfahrzeugen und mit Einsatzmitteln der Feuerwehr,
- Feuerwehreinsatzübungen und
- Handlungen, aus denen sich gesundheitsgefährdende Einflüsse ergeben
können. Auf das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders
zu achten.
- Bei der Arbeit in der Kinderabteilung sind der jeweilige Entwicklungsstand
sowie die persönliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Kindes zu berücksichtigen.
- Die Betreuung der Kinder in der Kinderabteilung erfolgt getrennt vom
Dienst in der Jugendabteilung.
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§ 3 Mitglieder
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-
Der Eintritt in die Kinderabteilung ist mit Vollendung des 6. Lebensjahres
bis vor Vollendung des 10. Lebensjahres möglich.
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Ein Aufnahmeantrag ist mit der schriftliche Einwilligungserklärung
der gesetzlichen Vertretung an die Wehrführerin oder den Wehrführer
zu richten.
-
Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied
der Kinderabteilung. Der Wehrvorstand kann diese Befugnis auf die
Leitung der Kinderabteilung übertragen. Bei Kindern, die ihren Wohnsitz
nicht in der Gemeinde haben, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung
einzuholen. Die Gemeindevertretung kann eine generelle Zustimmung
oder generelle Ablehnung zur Aufnahme von Kindern, die ihren Wohnsitz
nicht in der Gemeinde haben, erteilen und die Aufnahme von einer Kostenerstattung
seitens der Wohnsitzgemeinde abhängig machen. Nach einem Probejahr
beschließt der Wehrvorstand nach Anhörung der Leitung der Kinderabteilung
über die Aufnahme.
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§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Kinderabteilung endet durch
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das schriftliche Erklären des Austritts durch die gesetzliche Vertretung
oder
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Übertritt in die Jugendabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr in
der Regel mit Vollendung des 10. Lebensjahres.
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§ 5 Verhalten in der Kinderabteilung
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Jedes Mitglied der Kinderabteilung hat das Recht,
- bei der Gestaltung der Spiel- und Schulungsangebote in der Kinderabteilung
aktiv mitzuwirken,
- in eigener Sache gehört zu werden,
- ein Vertrauenskind zu wählen.
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Die Mitglieder der Kinderabteilung sind verpflichtet,
- an den Spiel- und Schulungsangeboten der Kinderabteilung teilzunehmen,
anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen,
- mit ihrem Verhalten die Gemeinschaft innerhalb der Kinderabteilung
zu pflegen und zu fördern,
- die im Rahmen dieser Bestimmungen aufgestellten Umgangsformen,
Anordnungen und Verfahrensweisen der Leitung der Kinderabteilung
oder den von ihr Beauftragten zu befolgen.
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§ 6 Vertrauenskind der Kinderabteilung
Die Mitglieder der Kinderabteilung können aus ihrer Mitte ein Vertrauenskind
wählen, das die Interessen der Mitglieder der Kinderabteilung gegenüber der
Leitung der Kinderfeuerwehr zu vertritt.
§ 7 Leitung der Kinderabteilung
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Der Wehrvorstand beauftragt nach Anhörung der Mitgliederversammlung
ein Mitglied der Feuerwehr mit der Leitung der Kinderabteilung, das
persönlich und fachlich für die Arbeit mit Kindern geeignet ist und
über eine Ausbildung als Jugendgruppenleiterin oder Jugendgruppenleiter
verfügen sollte.
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Das mit der Leitung der Kinderfeuerwehr beauftragte Feuerwehrmitglied
ist nach Maßgabe des § 2 insbesondere verantwortlich für
- das Aufstellen der Spiel- und Schulungsangebote der Kinderabteilung
- das Planen und Durchführen dieser Veranstaltungen
- die Zusammenarbeit mit dem Wehrvorstand
- die Zusammenarbeit mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart
der Jugendabteilung
- das Erledigen der laufenden Verwaltungsarbeiten
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Die Leitung der Kinderabteilung kann an den Sitzungen des Wehrvorstandes
mit beratender Stimme teilnehmen. Die Teilnahme wird anlassbezogen
durch die Leitung der Kinderfeuerwehr beim Wehrvorstand beantragt
oder erfolgt auf Einladung des Wehrvorstandes.
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§ 8 Verfügungsmittel
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Der Leitung der Kinderabteilung werden in der Ausgabeplanung der
Freiwilligen Feuerwehr zur Durchführung der Spiel- und Schulungsveranstaltungen
Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zugewiesen.
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Die Jahresrechnung ist von der Leitung der Kinderabteilung zusammen
mit der Kassenführung aufzustellen.
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Über die Verwendung der Mittel ist jährlich von der Kassenführung
der Mitgliederversammlung Freiwilligen Feuerwehr zu berichten.
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§ 9 Kleiderordnung
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Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr kann eine einheitliche Bekleidung
vereinbart werden.
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Ein Tragen der Dienstbekleidung der Mitglieder der Jugendabteilung
ist nicht zulässig.
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Anlage 3
Bestimmungen über eine Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
Teil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek
§ 1 Organisation
Die Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek ist eine Abteilung
der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 2 Aufgaben / Ziele
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-
Aufgaben und Ziele der Verwaltungsabteilung sollen insbesondere sein:
- Allgemeine Verwaltung und Organisation
- Logistische Unterstützung
- Mitgliederbetreuung der Freiwilligen Feuerwehr
- Mitwirkung bei der Nachwuchsförderung und der Mitgliederwerbung
- Betreuungsaufgaben in der Jugend- und/oder Kinderabteilung
- Mitwirken bei der Brandschutzerziehung / Brandschutzaufklärung
- Betreuung von Kindern und Angehörigen der Einsatzabteilung bei
Übungen, Ausbildungen und Einsätzen.
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Im Rahmen der Arbeit der Verwaltungsabteilung dürfen
- Aufgaben, die im direkten Zusammenhang mit Einsatzaufgaben der
Feuerwehr gemäß § 6 Abs.1 BrSchG ( abwehrender Brandschutz und technische
Hilfe) stehen, nicht wahrgenommen werden,
- keine Teilnahmen an Ausbildungen an Einsatzfahrzeugen und mit
Einsatzmitteln der Feuerwehr mit dem Ziel erfolgen, eine Einsatzfähigkeit
herzustellen,
- keine Teilnahmen an Feuerwehreinsatzübungen erfolgen.
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Bei der Arbeit in der Verwaltungsabteilung ist die Leistungsfähigkeit
der einzelnen Mitglieder zu berücksichtigen.
-
Auf das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten.
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§ 3 Mitglieder
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-
Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16.
Lebensjahres möglich. Eine Feuerwehrdiensttauglichkeit ist nicht erforderlich.
-
Ein Aufnahmeantrag ist an die Wehrführung zu richten. Bei Minderjährigen
ist die schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin
oder des gesetzlichen Vertreter erforderlich.
-
Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied
der Verwaltungsabteilung. Bei Personen, die ihren Wohnsitz nicht in
der Gemeinde haben, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen.
Die Gemeindevertretung kann eine generelle Zustimmung oder generelle
Ablehnung zur Aufnahme von Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der
Gemeinde haben, erteilen und die Aufnahme von einer Kostenerstattung
seitens der Wohnsitzgemeinde abhängig machen. Nach Ablauf des Probejahres
beschließt die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
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In die Verwaltungsabteilung können auch Mitglieder aus dem aktiven
Dienst übertreten.
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§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Verwaltungsabteilung endet durch
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Austritt, dieser kann mit sofortiger Wirkung schriftlich durch ein
Mitglied erklärt werden den, bei Minderjährigen durch Erklärung des
Austritts durch die gesetzliche Vertretung.
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Übertritt in die Einsatzabteilung oder bei Erreichen der Altersgrenze
in eine vorhandene Ehrenabteilung
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Ausscheiden bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze,
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den sofortigen Ausschluss während oder nach Beendigung des Probejahres
nach § 3 Absatz 4 der Satzung.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Jedes Mitglied der Verwaltungsabteilung hat das Recht,
- bei der Gestaltung der Arbeit in der Verwaltungsabteilung aktiv
mitzuwirken,
- in eigener Sache gehört zu werden,
- Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung sind verpflichtet,
- an entsprechenden Dienststunden (z.B. in der Kinder- und/oder
Jugendabteilung) sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen,
anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen,
- die Kameradschaft innerhalb der der Feuerwehr und ihren Abteilungen
zu pflegen und zu fördern,
- die im Rahmen dieser Bestimmungen aufgestellten Umgangsformen,
Anordnungen und Verfahrensweisen der Wehrführung zu befolgen und
zu unterstützen,
- die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
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§ 6 Leitung der Verwaltungsabteilung
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Der Wehrvorstand kann nach Anhörung der Mitgliederversammlung ein
Mitglied der Feuerwehr mit der Leitung der Verwaltungsabteilung beauftragen.
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Das mit der Leitung der Verwaltungsabteilung beauftragte Feuerwehrmitglied
ist insbesondere verantwortlich für:
- die Arbeitsorganisation der Verwaltungsabteilung
- das Festlegen der Arbeitsschwerpunkte
- das Erledigen der vom Wehrvorstand übertragenen Aufgaben
- das Einhalten der Bestimmungen des Datenschutzes
- die Zusammenarbeit mit dem Wehrvorstand, der Jugendfeuerwehrwartin
oder des Jugendfeuerwehrwartes und der Leitung der Kinderabteilung
- Die Leitung der Verwaltungsabteilung kann an den Sitzungen des Wehrvorstandes
mit beratender Stimme teilnehmen. Die Teilnahme wird anlassbezogen durch
die Leitung der Verwaltungsabteilung beim Wehrvorstand beantragt oder
erfolgt auf Einladung des Wehrvorstandes.
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§ 7 Kleiderordnung
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Eine Dienstbekleidungsvorschrift besteht nicht.
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Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr kann eine einheitliche Bekleidung
vereinbart werden.
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Ein Tragen der Dienstbekleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
ist zulässig. Bekleidung nach Ziffer 4 der Dienstkleidungsvorschrift
kann getragen werden.
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