Feuerwehr

Schwarzenbek

Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2019 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwarzenbek erlassen.


§ 1 Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

....
  1. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwarzenbek übernimmt in ihrem Einsatzgebiet die in Absatz 2 genannten gesetzlichen Aufgaben.
  2. Die Feuerwehr hat die Aufgabe
    • bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe),
    • im Katastrophenschutz mitzuwirken,
    • bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken.
  3. Die Feuerwehr gliedert sich in Einsatzabteilung, Reserveabteilung, Jugendabteilung Kinderabteilung, Verwaltungsabteilung und Ehrenabteilung.

§ 2 Mitglieder

....
  1. Der Feuerwehr gehören an:
    • die aktiven Mitglieder in Einsatzabteilung und Reserveabteilung,
    • die Mitglieder der Jugendabteilung,
    • die Mitglieder der Kinderabteilung,
    • die Mitglieder der Verwaltungsabteilung,
    • die Mitglieder der Ehrenabteilung.
  2. Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr haben die Feuerwehr bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 zu unterstützen und zu fördern.
  3. Die Mitglieder der Feuerwehr sind mit Ausnahme der hauptamtlichen Einsatzkräfte ehrenamtlich tätig.
  4. Frauen und Männer haben gleiche Pflichten und Rechte.

§ 3 Aktive Mitglieder

....
  1. In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest eines mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arztes festzustellen.
  2. Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung zulässig. Dies gilt ebenfalls für Angehörige der Feuerwehr, die die Eignung für den Feuerwehrdienst teilweise verloren haben und deshalb im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden sind. Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehren- oder Verwaltungsabteilung.
  3. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Gemeindewehrführung zu richten. Bewerbe-rinnen oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
  4. Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied in ein einjähriges Probedienstverhältnis als Anwärterin oder Anwärter. Während der Probezeit hat die Anwärterin / der Anwärter alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes. Nach Ablauf der Probedienstzeit und erfolgreich abgeschlossener Feuerwehrgrundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme. Sollten während des Probejahres Tatsachen bekannt werden, die eine vorläufige Aufnahme ausgeschlossen hätten, kann der Wehrvorstand den sofortigen Ausschluss beschließen.
  5. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits mehr als ein Jahr einer Jugendabteilung oder einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit durch Be-schluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
  6. Die Bewerberinnen und die Bewerber haben vor der vorläufigen Aufnahme zu erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
    Sie werden durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.
  7. Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung der Einsatzabteilung aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr sein Einvernehmen erteilt.
    Es wird damit nicht Mitglied der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach § 10 zu erfüllen.

§ 4 Kinderabteilung

Der Eintritt in die Kinderabteilung ist mit Vollendung des 6. Lebensjahres möglich. Für die Aufnahme in die Kinderabteilung und das Verhalten der Mitglieder in der Kinderabteilung gilt die Anlage „Bestimmungen über die Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek“. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 5 Jugendabteilung

Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres möglich. Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder gilt die Anlage „Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek“. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 6 Verwaltungsabteilung

Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung müssen nicht feuerwehrdiensttauglich sein. Für die Aufnahme sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder, gilt die Anlage „Bestimmungen über die Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek“. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 7 Ehrenabteilung

....
  1. Der Dienst in der Einsatz- Reserve oder Verwaltungsabteilung endet auf Antrag des Mitgliedes durch Übertritt in die Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
    Ohne Antragstellung endet der Dienst in den vorhergenannten Abteilungen mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
  2. Aktive Mitglieder, die vor Erreichung der Altersgrenze die Eignung für den Feuerwehrdienst teilweise oder vollständig verloren haben, können in die Ehrenabteilung übernommen werden.

§ 8 Fördernde Mitglieder

Personen, die die Arbeit der Feuerwehr durch laufende Zahlung von Geldbeträgen unterstützen, können durch den Wehrvorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie werden dadurch nicht Mitglied dieser Feuerwehr nach § 2.

§ 9 Ende der aktiven Mitgliedschaft

....
  1. Der Austritt kann mit sofortiger Wirkung schriftlich durch ein Mitglied erklärt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehren- oder Verwaltungsabteilung.
  3. Wer die Voraussetzungen für den aktiven Dienst gemäß § 3 nicht mehr erfüllt, scheidet aus dem aktiven Dienst aus. Die Entscheidung trifft der Wehrvorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, durch den sofor-tigen Ausschluss während oder nach Beendigung des Probejahres nach § 3 Absatz 4 der Satzung, durch Ausschluss nach § 18 oder durch Auflösung der Feuerwehr nach § 19.
  5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

§ 10 Pflichten der aktiven Mitglieder

....
  1. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet:
    • ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben,
    • am Einsatz- und Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen. Mitglieder, die parallel Aufgaben auf Amts-oder Kreisebene übernommen haben, können vom Wehrvorstand von der Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst freigestellt werden.
    • alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung der Feuerwehr übertragenen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, insbesondere bei Alarm sofort zu erscheinen und rechtmäßige Anordnungen ihrer Führungskräfte im Einsatz- und Ausbildungsdienst auszuführen.
    • alle Vorschriften zu befolgen, insbesondere die Feuerwehrdienstvorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften.
  2. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres, die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst beginnt mit Vollen-dung des 18. Lebensjahres.
  3. Der Zusammenhalt in der Feuerwehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle aktiven Mitglieder, die Würde, die Ehre und die Rechte der Kameradinnen und der Kameraden zu achten und ihnen in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Respekt und Achtung ein.
  4. Die aktiven Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
  5. Aktive Mitglieder dürfen ohne Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
  6. Auskünfte an die Presse erteilt die Gemeindewehrführung, die Einsatzleitung oder eine von der Gemeindewehrführung beauftragten Person.
  7. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die erhaltene Bekleidung und sonstige Ausrüs-tung in gutem und sauberem Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen. Dienstkleidung darf außerhalb des Feuerwehrdienstes nur mit Genehmigung der Gemeindewehrführung getragen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben innerhalb einer Woche sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

§ 11 Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind

....
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Wehrvorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

....
  1. Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der Ge-meindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer). Mitglieder der Ehrenabteilung, der Verwaltungsabteilung und die Leitung der Kinderabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle Angele-genheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.
  3. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind
    • Jahreshauptversammlung,
    • außerordentliche Sitzungen.
  4. Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Wehrvorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Bei anstehenden Wahlen der Gemeindewehrführung oder der stellvertretenden Gemeindewehrführung muss die Ladungsfrist mindestens drei Wochen betragen, um das fristgerechte Einreichen der Wahlvorschläge zu ermöglichen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird von der Gemeindewehrführung zu Beginn der Sitzung festgestellt.
  6. Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist eine erneute Sitzung nach Absatz 4 Satz 1 einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. Dies gilt nicht für Wahlen nach § 15.
  7. Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Wehrvorstand den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr vorzulegen hat.
  8. Außerordentliche Sitzungen können vom Wehrvorstand einberufen werden. Sie sind durch den Wehrvorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. § 15 Absatz. 2 und 3, § 18 Absatz. 2 und § 19 bleiben unberührt.
  10. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Gemeindewehrfüh-rung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.

§ 13 Wehrvorstand

....
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Wehrvorstand.
  2. In den Wehrvorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied der Feuerwehr ist. Dies gilt nicht für Anwärterinnen oder Anwärter während des Probedienstverhältnisses. § 14 bleibt unberührt.
  3. Dem Wehrvorstand gehören mindestens an:
    • die Gemeindewehrführung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
    • die Stellvertretung,
    • die Schriftführung,
    • die Kassenführung oder im Falle der Verhinderung die Stellvertretung ,
    • die Zugführung/en,
    • die Gruppenführung/en,
    • die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart.
    • Der Wehrvorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung personell um aktive Mitglieder erweitert werden.
  4. Der Wehrvorstand
    • bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt diese aus,
    • teilt die Ergebnisse der Wahl zur Gemeindewehrführung und Stellvertretung dem Träger der Feuerwehr und dem Kreisfeuerwehrverband mit,
    • stellt den Einnahme- und Ausgabeplan der Kameradschaftskasse auf und legt den Entwurf der Mitgliederversammlung und der Gemeindevertretung zur Zustimmung vor,
    • entscheidet über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse bis zur Höhe der in der Satzung der Gemeinde festgelegten Höchstgrenze,
    • stellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung auf und legt sie der Mitgliederversammlung vor,
    • legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vor,
    • meldet den Finanzbedarf bei der Gemeinde an,
    • wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne mit,
    • nimmt Bewerberinnen und Bewerber als Mitglieder vorläufig auf, über die endgülti-ge Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, soweit nicht in anderen Bestimmungen oder Ordnungen etwas anderes bestimmt ist,
    • entscheidet über den Übertritt aktiver Mitglieder in die Reserve- oder Ehrenabtei-lung, oder Verwaltungsabteilung.
    • wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge aus,
    • entscheidet über Beförderungen bis zum Dienstgrad "Löschmeisterin" oder "Löschmeister",
    • schlägt Beförderungen zu höheren Dienstgraden der Kreiswehrführung vor,
    • verhängt Ordnungsmaßnahmen nach § 18 Absatz 1,
    • nimmt fördernde Mitglieder auf.
  5. Die Tätigkeit der Mitglieder des Wehrvorstandes ist ehrenamtlich.
  6. Die Sitzungen des Wehrvorstandes beruft die Gemeindewehrführung ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindewehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
  7. Wer durch Wahl in den Wehrvorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satz 1 gilt nicht für die Gemeindewehrführung oder ihre Stellvertretung .

§ 14 Gemeindewehrführung und Stellvertretung

....
  1. Zur Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung ist wählbar, wer am Wahltage
    • seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer Feuerwehr angehört,
    • die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
    • die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet,
    • das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    • die Voraussetzungen zur Ernennung zum Ehrenbeamten erfüllt.
  2. Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Sie kann gegenüber Mitgliedern Anordnungen treffen, die durch Ordnungsmaßnahmen nach § 18 Absatz 1 durchsetzbar sind.
  3. Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Feuerwehrwesens.
  4. Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.

§ 15 Wahlen

....
  1. Gemeindewehrführung und Stellvertretung werden in geheimer Wahl auf Stimmzetteln gewählt, die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und der Kassenprüferin / der Kassenprüferinnen und/oder des Kassenprüfers / der Kassenprüfer wird offen abgestimmt.
    Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen (§ 29 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG)
  2. Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung sowie sonstige Mitglieder des Vorstandes werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
    • sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen, durch eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht,
    • sofern eine Person zur Wahl ansteht, wiederholt, wobei dann für die Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
  3. Als Mitglied des Wahlvorstandes und als Kassenprüferin oder Kassenprüfer ist ge-wählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
  4. Die Wahlleitung hat die amtierende Gemeindewehrführung als die oder der Vorsitzende. Die Gemeindewehrführung bildet mit zwei in der Sitzung zu wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Gemeindewehrführung selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung geleitet. Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung wird unter der Leitung der Gemeindewehrführung gewählt. Stehen weder Gemeindewehrführung noch ihre Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Wahlvorschläge für die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Diese müssen von mindestens zwei Wahlberechtigten (mit leserlicher Namensangabe) unterschrieben sein. Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes können vor dem Wahltermin schriftlich bei der Gemeindewehrführung eingereicht oder in der Sitzung gemacht werden. Schriftlich eingereichte Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Wahlberechtigten (mit leserlicher Namensangabe) unterschrieben sein.
  6. Die Amtszeit der Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung beginnt mit dem Tage, an dem die Ernennung zum Ehrenbeamten wirksam wird. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger.
  7. Wiederwahlen zum Wehrvorstand sind auch nach Vollendung des 61.Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung, an-sonsten mit dem Erreichen der Altersgrenze.
  8. Scheiden Mitglieder des Wehrvorstandes vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
  9. Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen und die Niederschrift zu unterzeichnen.
  10. Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wahlen sind im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes zu klären. Ist dies nicht möglich, so kann innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.

§ 16 Teilnahme an Mitgliederversammlungen

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dieses Recht kann auf Beauftragte übertragen werden. Die Einladung zu Sitzungen der Mitgliederversammlung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister innerhalb der in § 12 Absatz 4 genannten Frist anzuzeigen.

§ 17 Kameradschaftskasse

....
  1. In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die von der Kassenführung im Rahmen der Satzung für die Kameradschaftskasse geführt wird.
  2. Der Wehrvorstand stellt für jedes Haushaltsjahr einen Einnahme- und Ausgabeplan auf, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft.
  3. Der Wehrvorstand stellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung auf und legt sie der Mitgliederversammlung vor.
  4. Die Einnahme- und Ausgaberechnung wird nach Prüfung durch die Mitgliederver-sammlung beschlossen und der Gemeindevertretung vorgelegt.
  5. Für die Prüfung der Einnahme- und Ausgaberechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüferinnen /Kassenprüfer für jeweils zwei Haushaltsjahre.

§ 18 Ordnungsmaßnahmen

....
  1. Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder der Feuerwehr können durch Ordnungsmaß-nahmen geahndet werden. Zulässig sind:
    • der Verweis durch Beschluss des Wehrvorstandes,
    • der vorläufige Ausschluss bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvor-standes oder
    • der Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss be-darf der Zweidrittelmehrheit.
  2. Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde.
  3. Pflichtverstöße liegen vor, wenn das aktive Mitglied insbesondere
    • gegen die sich aus § 10 ergebenden Pflichten verstößt,
    • sich als unwürdig erwiesen hat oder
    • seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausübt.
  4. Dem betroffenen Mitglied ist vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei können auch Zeuginnen und Zeugen gehört, Auskünfte eingeholt, Urkunden und Akten beigezogen und der Augenschein eingenommen werden. Kommt das betroffene Mitglied unentschuldigt einer Aufforderung zur Anhörung nicht nach, so kann eine Ordnungsmaßnahme auch ohne Anhörung erlassen werden.
  5. Die gegen ein Mitglied verhängte Ordnungsmaßnahmen ist ihm unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Ordnungsmaßnahme kann innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Mitglied bekannt gegeben worden ist, schriftlich Wider-spruch bei dem Wehrvorstand der Gemeindefeuerwehr eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes, der den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
  6. Soweit dem schriftlichen Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nach § 119 Absatz 1 LVwG S.-H. in Verbindung mit § 58 Absatz 1 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) beigefügt worden ist, gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe der Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Mitglied. Ohne eine solche Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist gemäß § 58 Absatz 2 VwGO ein Jahr. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss mindestens die Bezeichnung als Rechtsbehelfsbelehrung, des Rechtsbehelfes, die Stelle oder Person, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Frist, innerhalb der der Rechtsbehelf einzulegen ist, beinhalten.
  7. Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

§ 19 Auflösung der Feuerwehr

....
  1. Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekannt zu geben. Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch erneuten Beschluss nach Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten Beschlussfassung wirksam.

§ 20 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft.

Anlage 1

Bestimmungen für die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Teil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek


§ 1 Name

....
  1. Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

  2. Die Jugendfeuerwehr ist die organisatorische Einheit in dem die Dienstausübung der Mitglieder der Jugendabteilung erfolgt.

§ 2 Aufgaben

Aufgaben und Ziele der Jugendabteilung sind insbesondere,

....
  1. ihren Mitgliedern eine feuerwehrtechnische Grundausbildung zu vermitteln,

  2. ihren Mitgliedern jugendpflegerische Arbeit zu ermöglichen,

  3. das Gemeinschaftsleben und demokratische Lebensformen unter Jugendlichen zu fördern.

§ 3 Mitglieder

....
  1. In die Jugendabteilung kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die Bewerberin oder der Bewerber sollte körperlich und geistig für den Dienst in der Jugendfeuerwehr tauglich sein.
    Bei Jugendlichen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen. Die Gemeindevertretung kann eine generelle Zustimmung oder generelle Ablehnung zur Aufnahme von Jugendlichen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, erteilen und die Aufnahme von einer Kostenerstattung seitens der Wohnsitzgemeinde abhängig machen

  2. Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres und bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.

  3. Ein Aufnahmeantrag ist mit der schriftlichen Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertretung an die Wehrführung zu richten.

  4. Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der Jugendabteilung. Der Wehrvorstand kann diese Befugnis auf die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart übertragen. Nach einem Probejahr beschließt der Wehrvorstand auf Vorschlag der Jugendversammlung über die endgültige Aufnahme.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

....
  1. Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung endet:
    • durch das schriftliche Erklären des Austritts durch das Mitglied oder seiner gesetzlichen Vertretung,
    • durch den Übertritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

  2. In begründeten Fällen ist ein Verbleib in der Jugendabteilung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich.

§ 5 Rechte und Pflichten

....
  1. Jedes Mitglied hat das Recht,
    • bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit sowie den Schulungs- und Ausbildungsangeboten in der Jugendfeuerwehr aktiv mitzuwirken,
    • in eigener Sache gehört zu werden,
    • den Jugendfeuerwehrausschuss zu wählen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    • an den Schulungs- und Ausbildungsangeboten sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen,
    • bei der jugendpflegerischen und feuerwehrtechnischen Arbeit mitzuwirken,
    • die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern,
    • die im Rahmen dieser Bestimmungen aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen der Wehrführung, der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwartes, der Jugendgruppenleitung oder deren Beauftragten zu befolgen und zu unterstützen,
    • für die feuerwehrtechnischen Ausbildungen die Feuerwehrdienstvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

§ 6 Organe der Jugendfeuerwehr

Organe der Jugendfeuerwehr sind

....
  1. die Jugendversammlung und

  2. der Jugendfeuerwehrausschuss

§ 7 Jugendversammlung

....
  1. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr bilden unter dem Vorsitz der Jugendgruppenleitung die Jugendversammlung. Die Wehrführung, ihre Stellvertretung und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart können mit beratender Stimme teilnehmen.

  2. Die Jugendversammlung wählt für ein Jahr den Jugendfeuerwehrausschuss und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand oder der Jugendfeuerwehrausschuss zuständig ist.

  3. Zu jeder Sitzung der Jugendversammlung wird durch die Jugendgruppenleitung im Benehmen mit der zuständigen Wehrführung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.

  4. Eine Sitzung der Jugendversammlung als Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Jugendfeuerwehrausschuss den Jahresbericht über die Tätigkeit und die Jahresrechnung der Jugendfeuerwehr vorzulegen hat.

  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.

§ 8 Jugendfeuerwehrausschuss

....
  1. Dem Jugendfeuerwehrausschuss gehören an:
    • die Jugendgruppenleitung,
    • die Jugendgruppenführungen,
    • die Schriftführung,
    • die Kassenführung.

  2. Der Jugendfeuerwehrausschuss
    • bereitet die Sitzungen der Jugendversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt diese aus,
    • legt den Jahresbericht der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung und der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr vor,
    • legt die Jahresrechnung der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung vor,
    • wirkt bei der Aufstellung der Pläne für die Dienstpläne durch die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart mit und
    • erarbeitet Vorschläge für die jugendpflegerische Arbeit.

  3. Die Jugendgruppenleitung beruft mindestens viermal im Jahr eine Sitzung des Jugendfeuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart ein, die oder der an der Ausschusssitzung beratend teilnehmen kann.

§ 9 Jugendgruppenleitung

....
  1. Zur Jugendgruppenleitung ist wählbar, wer mindestens 14 Jahre alt ist und mindestens ein Jahr einer Jugendabteilung angehört.

  2. Die Jugendgruppenleitung ist für die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr verantwortlich.

  3. Die Jugendgruppenleitung vertritt die Jugendfeuerwehr im Jugendforum auf der Ebene des Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes.

§ 10 Wahlen

....
  1. Die Wahlen zum Jugendfeuerwehrausschuss erfolgen in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln unter der Leitung des Wahlvorstandes. Bei der Wahl des Wahlvorstandes wird offen abgestimmt.

  2. Die Jugendgruppenleitung wird mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. § 15 Abs. 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr gilt entsprechend.

  3. Als sonstiges Mitglied des Jugendfeuerwehrausschusses ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.

  4. Die Wahlleitung hat die zuständige Wehrführung als die oder der Vorsitzende. Ist die Wehrführung verhindert, wird die Wahl von der dienstältesten Stellvertretung geleitet. Die Wahlleitung bildet mit zwei aus der Jugendversammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.

  5. Wahlvorschläge für die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses können in der Sitzung unterbreitet werden.

§ 11 Kameradschaftskasse

....
  1. Der Jugendabteilung werden in der Einnahme- und Ausgabeplanung der Freiwilligen Feuerwehr zur Pflege der Kameradschaft Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zugewiesen. Diese werden von der Kassenführung der Jugendfeuerwehr nach Maßgabe der Beschlüsse der Jugendversammlung verwendet.

  2. Die Jahresrechnung ist durch die Kassenführung der Jugendfeuerwehr aufzustellen. Der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung ist die Jahresrechnung vorzulegen.

  3. Über die Verwendung der Mittel ist jährlich nach Beschluss durch die Jugendversammlung von der Kassenführung der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr zu berichten.

§ 12 Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit

....
  1. Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen umfasst die Ausbildung im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und in der technischen Hilfe.

  2. Bei der praktischen Ausbildung an den Einsatzfahrzeugen und Einsatzmitteln ist die altersgerechte und körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen

  3. Die Mitglieder der Jugendabteilung nehmen nicht an Einsätzen teil.

  4. Die jugendpflegerische Arbeit ist auf Basis des Bildungsprogramms der Deutschen Jugendfeuerwehr fester Bestandteil der Ausbildung. Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen und die jugendpflegerische Arbeit führt die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart im Rahmen der Dienstpläne im Zusammenwirken mit dem Jugendfeuerwehrausschuss durch.

  5. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und der Jugendfeuerwehrausschuss sind angehalten, regelmäßig an Fortbildungen auf Amts-, Kreis- oder Landesebene teilzunehmen.

  6. Im Sinne einer funktionierenden Integration können Mitglieder der Jugendabteilung ab 16 Jahren parallel am Ausbildungsdienst der Einsatzabteilung teilnehmen. Die Wehrführungen sollten dieses mit geeigneten Maßnahmen ermöglichen und fördern.

Anlage 2

Bestimmungen über eine Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Teil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek

§ 1 Organisation

Die Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 2 Aufgaben / Ziele

....
  1. Aufgaben und Ziele der Kinderabteilung können insbesondere sein,
    • über altersgerechtes Beschäftigen mit Spiel- und Schulungsbezügen zur Feuerwehr Kindern eine Freizeitgestaltung anzubieten.
    • bei Kindern die Begeisterung für die Feuerwehr durch altersgerechte Motivation und Aufgaben mit Bezug zur Feuerwehr zu erhalten.
    • Kinder spielerisch für einen Übertritt in die Jugendabteilung vorzubereiten.
    • das Gemeinschaftsleben mit gleichen Interessen zu fördern.

  2. Die Aufgaben und Ziele können mit folgenden Spiel- und Schulungsangeboten gefördert und erreicht werden
    • Bastelarbeiten mit Themenbezügen zur Feuerwehr
    • Spiel und Sport
    • Brandschutzerziehung
    • Rollenspiele zum Fördern der sozialen Kompetenz und einer kindgemäßen Teamfähigkeit

  3. In einer Kinderabteilung sind Spiel- und Schulungsangebote unzulässig, die einen unmittelbaren Zusammenhang haben mit
    • Ausbildungen an Einsatzfahrzeugen und mit Einsatzmitteln der Feuerwehr,
    • Feuerwehreinsatzübungen und
    • Handlungen, aus denen sich gesundheitsgefährdende Einflüsse ergeben können. Auf das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten.
  4. Bei der Arbeit in der Kinderabteilung sind der jeweilige Entwicklungsstand sowie die persönliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Kindes zu berücksichtigen.
  5. Die Betreuung der Kinder in der Kinderabteilung erfolgt getrennt vom Dienst in der Jugendabteilung.

§ 3 Mitglieder

....
  1. Der Eintritt in die Kinderabteilung ist mit Vollendung des 6. Lebensjahres bis vor Vollendung des 10. Lebensjahres möglich.

  2. Ein Aufnahmeantrag ist mit der schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertretung an die Wehrführerin oder den Wehrführer zu richten.

  3. Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der Kinderabteilung. Der Wehrvorstand kann diese Befugnis auf die Leitung der Kinderabteilung übertragen. Bei Kindern, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen. Die Gemeindevertretung kann eine generelle Zustimmung oder generelle Ablehnung zur Aufnahme von Kindern, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, erteilen und die Aufnahme von einer Kostenerstattung seitens der Wohnsitzgemeinde abhängig machen. Nach einem Probejahr beschließt der Wehrvorstand nach Anhörung der Leitung der Kinderabteilung über die Aufnahme.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft in der Kinderabteilung endet durch

....
  1. das schriftliche Erklären des Austritts durch die gesetzliche Vertretung oder

  2. Übertritt in die Jugendabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr in der Regel mit Vollendung des 10. Lebensjahres.

§ 5 Verhalten in der Kinderabteilung

....
  1. Jedes Mitglied der Kinderabteilung hat das Recht,

    • bei der Gestaltung der Spiel- und Schulungsangebote in der Kinderabteilung aktiv mitzuwirken,
    • in eigener Sache gehört zu werden,
    • ein Vertrauenskind zu wählen.

  2. Die Mitglieder der Kinderabteilung sind verpflichtet,

    • an den Spiel- und Schulungsangeboten der Kinderabteilung teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen,
    • mit ihrem Verhalten die Gemeinschaft innerhalb der Kinderabteilung zu pflegen und zu fördern,
    • die im Rahmen dieser Bestimmungen aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen der Leitung der Kinderabteilung oder den von ihr Beauftragten zu befolgen.

§ 6 Vertrauenskind der Kinderabteilung

Die Mitglieder der Kinderabteilung können aus ihrer Mitte ein Vertrauenskind wählen, das die Interessen der Mitglieder der Kinderabteilung gegenüber der Leitung der Kinderfeuerwehr zu vertritt.

§ 7 Leitung der Kinderabteilung

....
  1. Der Wehrvorstand beauftragt nach Anhörung der Mitgliederversammlung ein Mitglied der Feuerwehr mit der Leitung der Kinderabteilung, das persönlich und fachlich für die Arbeit mit Kindern geeignet ist und über eine Ausbildung als Jugendgruppenleiterin oder Jugendgruppenleiter verfügen sollte.

  2. Das mit der Leitung der Kinderfeuerwehr beauftragte Feuerwehrmitglied ist nach Maßgabe des § 2 insbesondere verantwortlich für

    • das Aufstellen der Spiel- und Schulungsangebote der Kinderabteilung
    • das Planen und Durchführen dieser Veranstaltungen
    • die Zusammenarbeit mit dem Wehrvorstand
    • die Zusammenarbeit mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart der Jugendabteilung
    • das Erledigen der laufenden Verwaltungsarbeiten
  3.  

  4. Die Leitung der Kinderabteilung kann an den Sitzungen des Wehrvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Die Teilnahme wird anlassbezogen durch die Leitung der Kinderfeuerwehr beim Wehrvorstand beantragt oder erfolgt auf Einladung des Wehrvorstandes.

§ 8 Verfügungsmittel

....
  1. Der Leitung der Kinderabteilung werden in der Ausgabeplanung der Freiwilligen Feuerwehr zur Durchführung der Spiel- und Schulungsveranstaltungen Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zugewiesen.

  2. Die Jahresrechnung ist von der Leitung der Kinderabteilung zusammen mit der Kassenführung aufzustellen.

  3. Über die Verwendung der Mittel ist jährlich von der Kassenführung der Mitgliederversammlung Freiwilligen Feuerwehr zu berichten.

§ 9 Kleiderordnung

....
  1. Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr kann eine einheitliche Bekleidung vereinbart werden.

  2. Ein Tragen der Dienstbekleidung der Mitglieder der Jugendabteilung ist nicht zulässig.

Anlage 3

Bestimmungen über eine Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Teil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek

§ 1 Organisation

Die Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 2 Aufgaben / Ziele

....
  1. Aufgaben und Ziele der Verwaltungsabteilung sollen insbesondere sein:

    • Allgemeine Verwaltung und Organisation
    • Logistische Unterstützung
    • Mitgliederbetreuung der Freiwilligen Feuerwehr
    • Mitwirkung bei der Nachwuchsförderung und der Mitgliederwerbung
    • Betreuungsaufgaben in der Jugend- und/oder Kinderabteilung
    • Mitwirken bei der Brandschutzerziehung / Brandschutzaufklärung
    • Betreuung von Kindern und Angehörigen der Einsatzabteilung bei Übungen, Ausbildungen und Einsätzen.
  2. Im Rahmen der Arbeit der Verwaltungsabteilung dürfen
    • Aufgaben, die im direkten Zusammenhang mit Einsatzaufgaben der Feuerwehr gemäß § 6 Abs.1 BrSchG ( abwehrender Brandschutz und technische Hilfe) stehen, nicht wahrgenommen werden,
    • keine Teilnahmen an Ausbildungen an Einsatzfahrzeugen und mit Einsatzmitteln der Feuerwehr mit dem Ziel erfolgen, eine Einsatzfähigkeit herzustellen,
    • keine Teilnahmen an Feuerwehreinsatzübungen erfolgen.

  3. Bei der Arbeit in der Verwaltungsabteilung ist die Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder zu berücksichtigen.

  4. Auf das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten.

§ 3 Mitglieder

....
  1. Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Eine Feuerwehrdiensttauglichkeit ist nicht erforderlich.

  2. Ein Aufnahmeantrag ist an die Wehrführung zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  3. Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der Verwaltungsabteilung. Bei Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen. Die Gemeindevertretung kann eine generelle Zustimmung oder generelle Ablehnung zur Aufnahme von Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, erteilen und die Aufnahme von einer Kostenerstattung seitens der Wohnsitzgemeinde abhängig machen. Nach Ablauf des Probejahres beschließt die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.

  4. In die Verwaltungsabteilung können auch Mitglieder aus dem aktiven Dienst übertreten.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Verwaltungsabteilung endet durch

....
  1. Austritt, dieser kann mit sofortiger Wirkung schriftlich durch ein Mitglied erklärt werden den, bei Minderjährigen durch Erklärung des Austritts durch die gesetzliche Vertretung.

  2. Übertritt in die Einsatzabteilung oder bei Erreichen der Altersgrenze in eine vorhandene Ehrenabteilung

  3. Ausscheiden bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze,

  4. den sofortigen Ausschluss während oder nach Beendigung des Probejahres nach § 3 Absatz 4 der Satzung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

....
  1. Jedes Mitglied der Verwaltungsabteilung hat das Recht,

    • bei der Gestaltung der Arbeit in der Verwaltungsabteilung aktiv mitzuwirken,
    • in eigener Sache gehört zu werden,
  2. Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung sind verpflichtet,
    • an entsprechenden Dienststunden (z.B. in der Kinder- und/oder Jugendabteilung) sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen,
    • die Kameradschaft innerhalb der der Feuerwehr und ihren Abteilungen zu pflegen und zu fördern,
    • die im Rahmen dieser Bestimmungen aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen der Wehrführung zu befolgen und zu unterstützen,
    • die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

§ 6 Leitung der Verwaltungsabteilung

....
  1. Der Wehrvorstand kann nach Anhörung der Mitgliederversammlung ein Mitglied der Feuerwehr mit der Leitung der Verwaltungsabteilung beauftragen.

  2. Das mit der Leitung der Verwaltungsabteilung beauftragte Feuerwehrmitglied ist insbesondere verantwortlich für:

    • die Arbeitsorganisation der Verwaltungsabteilung
    • das Festlegen der Arbeitsschwerpunkte
    • das Erledigen der vom Wehrvorstand übertragenen Aufgaben
    • das Einhalten der Bestimmungen des Datenschutzes
    • die Zusammenarbeit mit dem Wehrvorstand, der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwartes und der Leitung der Kinderabteilung
  3. Die Leitung der Verwaltungsabteilung kann an den Sitzungen des Wehrvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Die Teilnahme wird anlassbezogen durch die Leitung der Verwaltungsabteilung beim Wehrvorstand beantragt oder erfolgt auf Einladung des Wehrvorstandes.

§ 7 Kleiderordnung

....
  1. Eine Dienstbekleidungsvorschrift besteht nicht.

  2. Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr kann eine einheitliche Bekleidung vereinbart werden.

  3. Ein Tragen der Dienstbekleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ist zulässig. Bekleidung nach Ziffer 4 der Dienstkleidungsvorschrift kann getragen werden.








© 1883 - Freiwillige Feuerwehr Schwarzenbek. Alle Rechte vorbehalten.

KONTAKT & ANFAHRT DATENSCHUTZ IMPRESSUM
Mausklick deaktivieren