Feuerwehr
Schwarzenbek

Feuerwehr Schwarzenbek  
Lauenburger Straße 46 / 21493 Schwarzenbek  
Tel. 04151 83370 / Fax 04151 833729 / info@feuerwehr-schwarzenbek.de  
Bestimmungen über eine Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr  
Teil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek  
§ 1 Organisation  
Die Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schwarzenbek ist eine Abtei-  
lung der Freiwilligen Feuerwehr.  
§ 2 Aufgaben / Ziele  
(1) Aufgaben und Ziele der Verwaltungsabteilung sollen insbesondere sein:  
1. Allgemeine Verwaltung und Organisation,  
2. Mitwirkung im Wehrvorstand im Bereich der Kassenverwaltung und Schrift-  
führung,  
3. Logistische Unterstützung,  
4. Mitgliederbetreuung der Freiwilligen Feuerwehr,  
5. Mitwirkung bei der Nachwuchsförderung und der Mitgliederwerbung,  
6. Betreuungsaufgaben in der Jugend- und/oder Kinderabteilung,  
7. Mitwirken bei der Brandschutzerziehung/Brandschutzaufklärung,  
8. Betreuung von Kindern und Angehörigen der Einsatzabteilung bei Übun-  
gen, Ausbildungen und Einsätzen.  
(2) Im Rahmen der Arbeit der Verwaltungsabteilung dürfen  
1. Aufgaben, die im direkten Zusammenhang mit Einsatzaufgaben der Feu-  
erwehr gemäß § 6 Abs.1 BrSchG (abwehrender Brandschutz und techni-  
sche Hilfe) stehen, nicht wahrgenommen werden,  
2. keine Teilnahmen an Ausbildungen an Einsatzfahrzeugen und mit Ein-  
satzmitteln der Feuerwehr mit dem Ziel erfolgen, eine Einsatzfähigkeit her-  
zustellen,  
3. keine Teilnahmen an Feuerwehreinsatzübungen erfolgen.  
(3) Bei der Arbeit in der Verwaltungsabteilung ist die Leistungsfähigkeit der einzelnen  
Mitglieder zu berücksichtigen.  
(4) Auf das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten.  
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§ 3 Mitglieder  
(1) Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres  
möglich. Eine Feuerwehrdiensttauglichkeit ist nicht erforderlich.  
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich oder mündlich an die zuständige Wehrführung  
zu richten. Bewerberinnen oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schrift-  
liche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.  
(3) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der  
Verwaltungsabteilung. Bei Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemein-  
de haben, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen. Die Ge-  
meindevertretung kann eine generelle Zustimmung oder generelle Ablehnung  
zur Aufnahme von Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde ha-  
ben, erteilen und die Aufnahme von einer Kostenerstattung seitens der Wohn-  
sitzgemeinde abhängig machen. Nach Ablauf des Probejahres beschließt die  
Mitgliederversammlung über die Aufnahme.  
(4) In die Verwaltungsabteilung können auch Mitglieder aus dem aktiven Dienst über  
treten.  
§ 4 Ende der Mitgliedschaft  
Die Mitgliedschaft in der Verwaltungsabteilung endet  
1. mit sofortiger Wirkung durch das schriftliche oder mündliche Erklären des Aus-  
tritts gegenüber der zuständigen Wehrführung. Bei Jugendlichen unter 18 Jah-  
ren ist eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich,  
2. durch Übertritt in die Einsatzabteilung oder eine vorhandene Ehrenabteilung,  
3. durch den sofortigen Ausschluss während oder nach Beendigung des Probe-  
jahres entsprechend § 3 Absatz 6 Satzung.  
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  
(1) Jedes Mitglied der Verwaltungsabteilung hat das Recht,  
1. bei der Gestaltung der Arbeit in der Verwaltungsabteilung aktiv mitzuwir-  
ken,  
2. in eigener Sache gehört zu werden.  
(2) Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung sind verpflichtet,  
1. an Dienststunden sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzu-  
nehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen,  
2. die Kameradschaft innerhalb der Verwaltungsabteilung und der Feuerwehr  
zu pflegen und zu fördern,  
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3. die im Rahmen dieser Bestimmungen aufgestellten Umgangsformen, An-  
ordnungen und Verfahrensweisen der Wehrführung zu befolgen und zu un-  
terstützen,  
4. die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.  
§ 6 Leitung der Verwaltungsabteilung  
(1) Der Wehrvorstand beauftragt nach Anhörung der Mitgliederversammlung ein  
Mitglied der Feuerwehr mit der Leitung der Verwaltungsabteilung.  
(2) Das mit der Leitung der Verwaltungsabteilung beauftragte Feuerwehrmitglied ist  
insbesondere verantwortlich für:  
1. die Arbeitsorganisation der Verwaltungsabteilung,  
2. das Festlegen der Arbeitsschwerpunkte,  
3. das Erledigen der vom Wehrvorstand übertragenen Aufgaben,  
4. das Einhalten der Bestimmungen des Datenschutzes,  
5. die Zusammenarbeit mit dem Wehrvorstand.  
(3) Die Leitung der Verwaltungsabteilung kann an den Sitzungen des  
Wehrvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Die Teilnahme wird an-  
lassbezogen durch die Leitung der Verwaltungsabteilung beim Wehrvorstand  
beantragt oder erfolgt auf Einladung des Wehrvorstandes.  
§ 7 Kleiderordnung  
(1) Eine Dienstbekleidungsvorschrift besteht nicht.  
(2) Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr kann eine einheitliche Bekleidung  
vereinbart werden.  
(3) Ein Tragen der Dienstbekleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ist zu  
lässig. Bekleidung nach Ziffer 4 der Dienstkleidungsvorschrift kann getragen  
werden.  
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