Feuerwehr Schwarzenbek
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(4) Die Wahlleitung hat die zuständige Wehrführung als die oder der Vorsitzende. Ist
die Wehrführung verhindert, wird die Wahl von der dienstältesten Stellvertre-
tung geleitet. Die Wahlleitung bildet mit zwei aus der Jugendversammlung zu
wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
(5) Wahlvorschläge für die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses können in
der Sitzung unterbreitet werden.
§ 11 Kameradschaftspflege
(1) Der Jugendabteilung werden in der Ausgabeplanung der Freiwilligen Feuerwehr
zur Pflege der Kameradschaft Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaf-
tung zugewiesen. Diese werden von der Kassenverwaltung der Jugendfeuer-
wehr nach Maßgabe der Beschlüsse der Jugendversammlung verwendet.
(2) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenverwaltung der Jugendfeuerwehr aufzu
stellen. Der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung ist die Jahres-
rechnung vorzulegen.
(3) Über die Verwendung der Mittel ist jährlich nach Beschluss durch die Jugendver
sammlung von der Kassenverwaltung der Mitgliederversammlung der Freiwil-
ligen Feuerwehr zu berichten.
§ 12 Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit
(1) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen umfasst die Ausbildung im abwehren
den und vorbeugenden Brandschutz und in der technischen Hilfe.
(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Einsatzfahrzeugen und Einsatzmitteln ist
die altersgerechte und körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu be-
rücksichtigen.
(3) Die Mitglieder der Jugendabteilung nehmen nicht an Einsätzen teil.
(4) Die jugendpflegerische Arbeit ist auf Basis des Bildungsprogramms der
Deutschen Jugendfeuerwehr fester Bestandteil der Ausbildung. Die Ausbil-
dung für das Feuerwehrwesen und die jugendpflegerische Arbeit führt die Ju-
gendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart im Rahmen der Dienst-
pläne im Zusammenwirken mit dem Jugendfeuerwehrausschuss durch.
(5) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und der
Jugendfeuerwehrausschuss sind angehalten, regelmäßig an Fortbildungen
auf Amts-, Kreis- oder Landesebene teilzunehmen.
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